a) Der Verein trägt den Namen „Verband Zertifizierter Immobilien Verwalter e.V.“
b) Der Verein hat seinen Sitz in Monheim am Rhein.
c) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
d) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(a) Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, ein lebendiges und dynamisches Netzwerk für Immobilienverwalter zu schaffen und zu pflegen. In diesem Sinne verfolgt der Verein das Ziel, regelmäßige Netzwerktreffen zwischen Verwaltern zu ermöglichen und zu organisieren. Diese Treffen dienen als Plattform für den Austausch von Wissen, Erfahrungen und Ressourcen zwischen Verwaltern der Immobilienbranche in diversen Regionen. Sie bieten den Mitgliedern die Gelegenheit, neue Kontakte zu knüpfen, potenzielle Geschäftspartner kennenzulernen und bestehende Netzwerke zu erweitern. Durch die Organisation von Netzwerktreffen fördert der Verein nicht nur den persönlichen und beruflichen Austausch, sondern trägt auch dazu bei, Synergien zwischen Verwaltern zu schaffen und gemeinsame Projekte zu initiieren. Letztendlich strebt der Verein an, die unternehmerische Landschaft in Deutschland zu stärken und die Mitglieder dabei zu unterstützen, erfolgreiche und nachhaltige Unternehmen aufzubauen.
a. Der Verein hat den Zweck, Netzwerktreffen für Verwalter in Deutschland zu organisieren und zu ermöglichen.
b. Er fördert den Austausch von Erfahrungen, Ideen und Ressourcen zwischen Verwaltern.
c. Der Verein richtet sich an Selbständige und Unternehmer, die ihr unternehmerisches Netzwerk erweitern und stärken möchten.
d. Er organisiert bundesweit Netzwerktreffen, Veranstaltungen, Seminare und Workshops, die dem Zweck des Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen Verwaltern dienen.
e. Er organisiert Seminare für die Erlangung der Zertifizierung und/oder zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben wie zum Beispiel der Weiterbildungspflicht.
(b) Der Verein verfolgt ausschließlich die in seiner Satzung festgelegten Zwecke und handelt unabhängig von politischen und wirtschaftlichen Interessen. Der Verein verfolgt keine gewinnorientierten Zwecke.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
b) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
c) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
d) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Es erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
e) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit einem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung: Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
a) Der Vorstand des Vereins besteht gemäß §26 BGB aus dem Vorsitzenden. Nur der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich als gesetzlicher Vertreter des Vereins.
b) Der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsführer- bzw. Vorstandsordnung erlassen.
c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
d) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
e) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens pro Quartal einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen.
f) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
g) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
h) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
a) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
c) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
d) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:
e) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes normale und volljährige Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist zu jeder Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
f) Fördermitglieder haben keine Stimme.
g) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
h) Versammlungsleiter sowie Protokollführer ist der amtierende Vorsitzende.
(a) Die Mitglieder sind berechtigt, Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen sowie an Veranstaltungen des Vereins, teilweise auch gegen Gebühr, teilzunehmen.
(b) Unterschieden wird zwischen dem „normalen Vereinsmitglied“, im Folgenden „Mitglied“ genannt, und dem „fördernden Mitglied“, im Folgenden „Fördermitglied“ genannt. Die unter §10 (a) genannten Rechte und Pflichten gelten sowohl für Mitglieder als auch Fördermitglieder. Eine Stimmberechtigung bei Mitgliederversammlungen haben dagegen nur Mitglieder. Fördermitglieder sind bei Versammlungen nicht zwingend einzuladen und haben bei einer Teilnahme keine Stimme. Die Mitgliedschaft beginnt in der Regel als Fördermitglied und kann nach einer Wartezeit, die in der Regel 12 Monate beträgt, in eine normale Mitgliedschaft umgewandelt werden, sofern zwei Mitglieder sich für das Fördermitglied verbürgen und der Vorstand zustimmt. Grundlage für die Umwandlung sollte der erkennbare Einsatz des Fördermitglieds zu den Vereinszielen sein.
(a) Der geistige Vater des Vereins wacht über die Einhaltung der Ziele des Vereins und zur Abgrenzung von politischen Tätigkeiten, die dem Verein nicht gestattet sind. Er unterstützt den Verein darin, den Vereinszweck im Sinne des §2 zu erreichen.
(b) Der geistige Vater des Vereins ist der Vorstand Timo Müller.
(c) Der geistige Vater kann, wenn er durch die Geschäftsführung des Vorstands den Zweck des Vereins gefährdet sehen, mit einer Einladungsfrist von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen mit dem Ziel, dem Vorstand das Misstrauen auszusprechen und einen neuen Vorstand zu wählen.
(d) Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief. Bei der Einladung mit einfachem Brief gilt die Einladung mit der Aufgabe zur Post als zugegangen.
(e) Generell hat der Verein auf Mitgliederversammlungen mit gleicher Frist auf seiner Webseite hinzuweisen. Die Webseite ist im Aufbau begriffen. Diese Regelung gilt nach Veröffentlichung der Homepage, bzw. einer Vereins- oder Gruppenseite auf Facebook, die eine Webseite ersetzen oder ergänzen kann.
(f) Der derzeitige Vorstandsvorsitzende Timo Müller ist der geistige Vater des Vereins auf Lebenszeit oder bis zu seiner schriftlichen Rücktrittserklärung.
(g) Der geistige Vater ist berechtigt, einen Nachfolger zu bestimmen. Der Nachfolger muss geeignet sein, das Amt als geistiger Vater ausüben zu können. Der Nachfolger muss spätestens bei Amtsantritt normales Mitglied des Vereins werden.
(h) Bestimmt der geistige Vater keinen Nachfolger, muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ein neuer geistiger Vater bestätigt werden. Sollte die Mitgliederversammlung die Nachfolge nicht bestätigen, wird innerhalb eines Zeitraums von 2 Monaten aus der Mitte der Mitglieder ein neuer geistiger Vater gewählt. Dieser wird mit einer 2/3 Mehrheit gewählt. Sollte von den Kandidaten auch nach zwei Wahlgängen kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreichen, gilt im dritten Wahlgang der Kandidat mit den meisten Stimmen als gewählt.
(a) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
(b) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
(c) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
(a) Für Satzungsänderungen ist eine qualifizierte Mehrheit (2/3 Mehrheit) der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(b) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit beschließen, das Vermögen des Vereins an eine beliebige juristische Person oder einer beliebigen natürlichen Person zu geben.
Haben Sie Fragen? Schreiben Sie uns eine E-Mail an info@vziv.de
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